Häufige Fragen

Wie werde ich über Transfermaßnahmen informiert?

Ihr bisheriger Arbeitgeber informiert Sie und Ihre Kollegen auf einer Betriebsversammlung, per Post oder in persönlichen Gesprächen über das Angebot der spezifischen Transfermaßnahmen.

Muss ich an Transfermaßnahmen teilnehmen?

Nein, grundsätzlich ist die Teilnahme an Transfermaßnahmen freiwillig.

Bin ich verpflichtet, in die Transfergesellschaft zu wechseln?

Nein, ein Übergang in die Transfergesellschaft ist freiwillig.

Wie funktioniert der Übergang in die Transfergesellschaft?

Durch einen Vertrag der drei beteiligten Parteien (Arbeitnehmer, bisheriger Arbeitgeber und Transfergesellschaft) wird ein Auflösungsvertrag mit Ihnen und Ihrem bisherigen Arbeitgeber sowie gleichzeitig ein neuer befristeter Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft geschlossen.

Kann ich auch nachträglich in die Transfergesellschaft eintreten?

Nein, wenn Sie sich gegen den Eintritt in die Transfergesellschaft entschieden haben, ist ein nachträglicher Beitritt nicht möglich.

Was verdiene ich bei der Transfergesellschaft?

Ihr Einkommen kommt jetzt aus verschiedenen Quellen. Zum einen erhalten Sie Transferkurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit in Höhe von 60 bzw. 67% (bei einem Kinderfreibetrag von 0,5 oder höher), zum anderen kann dieser Betrag von Ihrem bisherigen Arbeitgeber durch einen Aufstockungsbetrag ergänzt werden. Die Höhe des Aufstockungsbetrages wird in den Regelungen des Transfersozialplanes durch Unternehmensleitung und Betriebsrat festgelegt. Auch Ihre Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin bezahlt.

Wenn ich nach der Zeit in der Transfergesellschaft noch keine neue Arbeit habe, wird das Arbeitslosengeld dann nach dem Verdienst berechnet, den ich bei der Transfergesellschaft hatte?

Nein. Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt, das Sie „ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt“ (§ 134 (2) Satz 3 SGB III) haben.

Kann ich sofort kündigen, wenn ich eine neue Stelle habe?

Natürlich können Sie Ihr Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft sofort und jederzeit kündigen. Falls Sie einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, muss dessen Laufzeit allerdings länger sein, als die Laufzeit des Arbeitsvertrages bei der Transfergesellschaft. Sonst kann es passieren, dass die Agentur für Arbeit Sie nach dem Auslaufen dieses Vertrages mit einer Sperrfrist belegt.

Muss ich mich trotzdem regelmäßig beim Arbeitsamt melden?

Nein. Sie melden sich lediglich einmal arbeitssuchend, damit Ihr Arbeitsberater bei der Agentur für Arbeit über die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen informiert werden kann. Ihr Bewerberprofil wird natürlich auch im Arbeitgeberinformations-System der Agentur für Arbeit veröffentlicht, um Ihnen die Chance zu geben, auch über diesen Weg eine neue Arbeit zu finden.

Muss ich mich regelmäßig bei der TransBerg melden?

Wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Ihr Profiling, Ihre Bewerbungsunterlagen und auch Ihre nächsten Schritte in eine neue Beschäftigung. Daher ist ein persönlicher Kontakt wichtig und notwendig. Besonders am Anfang ist es wichtig, dass wir Sie und Sie uns kennen lernen, damit wir gemeinsam mit Ihnen Ihren Weg planen können. Auch bei der Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen kann es nötig sein, dass Sie zu uns kommen. Natürlich können Sie uns darüber hinaus jederzeit ansprechen und unsere Hilfe z.B. bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen anfordern.

Stehen mir Qualifizierungsmaßnahmen zu?

In manchen Situationen werden zur Verbesserung der Ausgangssituation für eine Bewerbung punktuelle Weiterqualifizierungen benötigt (z.B. EDV, Sprachkenntnisse oder neue Formen der Arbeitsorganisation). Individuell werden in diesen Fällen Berufswegeplanungen entwickelt. Sollte in dem angestammten Berufsfeld keine Integrationsmöglichkeit bestehen, können auch die Vermittlungen in Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen aufgezeigt werden. In der Regel ist damit ein Austritt aus der Transfergesellschaft verbunden.


 



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